• Urheberrechtliche Frage

  • enrico
    Urheberrechtliche Frage
    Hallo!

    Hab da mal ne blöde Frage die mit dem Urheberrecht zusammenhängt.

    Wenn jemand ein Bild malt und jemand anderes zeichnet dieses Bild nach, so dass es im Grunde haargenauso so wie das Original aussieht, wenn dieser "Nachzeichner" nun auch noch seinen Namen darunterschreibt und dieses Bild irgendwo, z.B im Internet, veröffentlicht, kann es dann sein das der "Nachzeichner" das Urheberrecht des "Originalzeichners" verletzt ??

    Und wenn man nun die Komposition eines Fotos von einem unbekannten Profifotografen nachzeichnet (theoretisch - wenn man es kann), so dass die Zeichnung dem Foto extrem ähnlich sieht, verletzt man dann das Urheberrecht des Fotografen? Eigentlich hat man dann selbstständig ein Bild gezeichnet und verletzt keinerlei Urheberrechte? Oder?
    Kennt sich jemand mit sowas aus?

    Wäre für Antworten sehr dankbar.
  • , 2
    hier wurde schon mal so etwas ähnliches behandelt:

    Kopie: Darf ich Bilder von anderen Malern nachmalen?

    Wie Werk vor unberechtigtem Missbrauch schützen?

    vielleicht helfen dir die beiden beiträge weiter.

    liebe grüße,
    pamela
  • enrico
    Ah so. Danke Pamela.

    Ein bisschen hilft das schon, aber so richtig kennt sich mit solchen Sachen wohl nur ein Anwalt aus.
    Die Sache mit der Nachzeichnung eines Fotos ist wohl ne rechtliche Grauzone. Es würde sich ja die Frage stellen in wie weit die "Nachzeichnung" dem Original ähneln darf.
    Irgendwie wurde ja schon alles einmal fotografiert und ebenso gezeichnet, da gibt es ja auch keine Schwierigkeiten mit dem Copyright.

    Aber eine "einzigartige" Bildkomposition nachzeichnen, deren Ähnlichkeit mit der Nachzeichnung dann offensichtlich ist, könnte doch durchaus Probleme hinsichtlich des Urheberrechtes bringen?
    Das ganze scheint wohl generell gesetzlich schwer zu regeln sein.

    Naja, erstmal danke, vielleicht weiß ja irgendjemand noch was?

    LG Enrico
  • , 2
    Nun gut, was ist schon einzigartig und entspricht nicht nur »Allgemeinen Gestaltungsregeln«?

    Ich glaube es wird sich hier dann eher um diesen Paragraphen drehen:

    UrhG

    § 2.1 Geschützte Werke.

     
    (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

     
    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
    5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

     (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

    allerdings wirst Du Dir so keine Freunde machen… ganz ehrlich. Ich persönlich denke, dass es erst zum Problem werden würde, wenn Du Deine Zeichnungen jetzt im großen kommerziellen Stil vermarkten würdest, z. B. als Kalender oder Plakat.

    Und der Hinweis »…nach einem Werk von xyz«? Wie wäre es mit sowas? So handhabt es ja Kujau auch in etwa…
  • enrico
    Du hast schon Recht wenn du sagst, dass man sich damit keine Freunde macht.

    Mit "...einzigarige Bildkomposition nachzeichen..." hab ich gemeint, dass die "Nachzeichnug" absolut eindeutig und ohne Zweifel vom Original nachgezeichnet wurde, da auch Details übertragen wurden.

    Der Hinweis "nach einem Werk von xyz..." ist durchaus denkbar und stellt ja auch kein Problem dar, aber von vielen Fotos, die man zB. im Internet findet, ist der Fotograf unbekannt.
    Wenn es einem nicht gelingt den Fotografen oder den entsprechenden Copyrightinhaber ausfindig zu machen, kann man sich bei dieser Sache wohl nie 100%ig absichern oder sicher sein, dass man keinerlei Urheberrechte verletzt?

    LG
  • kontur
    Ich würde es gefühlsmäßig so sagen:
    Wenn man auf der Zeichnung das Foto erkennt, dann ist es eine Rechtsverletzung.
    Aber anders gefragt: Wer will schon abpausen?

    k.
  • Mo Häusler
    kontur, abpausen *g* das ist ja nur eine Art der Annäherung.
    Ist ein schwieriger Punkt.
    Ich arbeite öfter in der Technik der Collage. Da ich hier mit Hochglanz-Altpapierschnipsel arbeite (mittlerweile mehrere Kilo farblich sortiertes Material), kann ich kaum zuordnen, woher genau diese Stücke stammen bzw ob die einer bestimmten Person zuzuordnen sind.
    Genau mit der CopyrightFrage belagerte ich einen Rechtsanwalt. Seine Meinung: Wenn ich aus einer Werbebeilage eine andere Werbebeilage bastle, hätt ich ein Problem. Wenn ich in anderer Intention, mit deutlich anderer Komposition Ausschnitte daraus wähle, sollte das weit genug entfernt sein... anders verhielte es sich mit Logos zB, die wären an sich geschützt.
    Die Wiedererkennbarkeit allein wäre in der Datenflut selten genug, meinte er.
    Das war jedoch die Meinung EINES Rechtsanwalts, er gab zu, dass hier die Auslegungen weit auseinanderliegen.

    karana
  • , 5
    Ich würde es gefühlsmäßig so sagen:
    Wenn man auf der Zeichnung das Foto erkennt, dann ist es eine Rechtsverletzung.
    Aber anders gefragt: Wer will schon abpausen?

    k.


    Wenn du das Bild für dich selber abmalst oder zeichnest, wird keiner was dagegen haben. Wenn du es vermarkten möchtest, wirds schon schwieriger. Da würde ich persönlich sehr vorsichtig sein, das kann ganz schön teuer werden.
    Aber was ich nicht verstehe ist die Frage danach. Lass dir selbst was einfallen, dann brauchst du nicht danach zu fragen. Hier gsb ich @ vollkommen recht.
  • kommt natürlich erst mal darauf an in welchem land du bist. was z.b. in deutschland als verletzung des urheberrechts gewertet wird, gilt in asien als ehre für den meister.

    meines wissens wird in deutschland "reines" abmalen rechtlich gleichgestellt mit dem einscannen. grundsätzlich muss eine eigene schöpfung vorliegen. das urheberrecht verlangt auch eine eigene so genannte "schöpfungshöhe". sprich es muss ein "gewisses niveau" vorliegen. eine sehr schwammige formulierung, und letztendlich entscheiden da die gerichte. und juristen haben da sehr unterschiedliche auffassungen (künstler untereinander ja auch ;-)).
    das abmalen eines fremden gemäldes, und mag es noch so aufwändig sein, gilt nicht als eigene geistige leistung/schöpfung. ausnahmen stellen so genannte bearbeitungen dar. wenn du also z.b. die stilrichtung eines gemäldes veränderst, könnte die eigene schöpfungshöhe erreicht sein. (formuliere das bewusst vorsichtig, da ich kein jurist bin)

    solange du für dich im stillen kämmerlein abmalst, alles kein problem. wenn du diese bilder aber öffentlich zeigst (auch eine "private" webseite ist "öffenlich"), verschenkst oder gar verkaufst, dann brauchst die einwilligung des rechteinhabers.
    das urheberrecht endet 70 jahre nach dem tod des erschaffers. bei fotografien 50 jahre nach der erstveröffentlichung. bedeutet van gogh, renoir, rubens, rembrand usw. darfst du abmalen. picasso allerdings nicht.
    Signatur
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