• Kunstfeindlichkeit - kein Relikt der Nazizeit!

  • , 1 Kunstfeindlichkeit - kein Relikt der Nazizeit!
    Ich bin erstaunt, Das es noch mehr Betroffene gibt die unter Rechtswillkür deutscher Richter zu leiden hatten oder haben, ich dachte immer ich sei der einzige den es getroffen hat!
    So gesehen, ist es also Tatsache, dass keine Krähe der anderen ein Auge aushakt, und die gesellschaftspolitischen Fluchten nur noch zwischen den Zeilen zu verstehen sind.
    wo man nichts mehr beweisen muss, und Rechtwissenschaft einfach nur als linguistische Falle betreiben kann.
    Die Topic’s
    1968 werde ich Straßenkünstler – Um meine Bilder vor Ort zu malen und zu verkaufen.
    Weil Weisungsgemäß dafür ein Gewerbeschein notwendig sein soll, Lasse ich mir dafür einen Gewerbeschein ausstellen und gerate  mit dem Gewerbeschein, auch schon  in die Behördliche Vorbehaltsfalle.
    Weil das Anbieten Von Waren und Leistungen, Gewerbetreibender auf öffentlichen Straßen und Plätze, Kommunalpolitisch auch verboten werden darf.
    Das heißt; gegenüber der Behörde kein Rechtsanspruch auf eine straßenrechtliche Nutzungserlaubnis bestehe.
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    Das Problem ist aber: ich biete als Kunstmaler ( eindeutiger Gesetzesregelung zur Gewährleistung Art. 5 Abs.3 GG.) keine Ware oder Leistung an.
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    Zitat: Oberlandesgericht-Köln
    "..... Entgegen der Auffassung des Betroffenen hindert Artikel 5 Abs. 3 GG die Anwendung des § 55 GewO auf die festgestellte Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht die Freiheit der Kunst, Artikel 5 Abs. 3 GG garantiert lediglich den Werkbereich, das heißt das freie Schaffen. Im Wirkbereich aber, das heißt bei der Verbreitung des frei geschaffenen Werks, gelten indes die Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. hierzu Landmann-Rohmer a.a.O., Rdn. 33 zu § 55 GewO; Müller
    in JZ 1970/87 ff. - 89, 90 - und SenE vom 10. 7. 1981 - 1 Ss 500/81 -)...... Dem stimmt: der Senat zur Schuldspruchberichtigung zu. Zur Bußgeldhöhe teilt der Senat die Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft hingegen nicht. Die früheren einschlägigen Verurteilungen sind dem Senat aus der in GewArch 1981 S. 297/298 veröffentlichten Senatsentscheidung sowie aus mehreren weiteren Sachen auch bekannt. Damals waren Geldbußen bis zu 200,- DM verhängt worden. Jetzt sollte ersichtlich ein Bußgeld in exemplarischer Höhe aus spezialpräventiven Gründen verhängt werden. Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.
    Zitat Ende
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    Ich frage erneut: Was manipuliert man (von Rechtswegen) auf Landmann-Rohmer a.a.O., dass bei Landmann-Rohmer, auf etwas ganz anderes hingewiesen wird: "Man solle bei Anwendung der Regelungen zu  §55 GewO. darauf achten, dass das Bilderverkaufen und das Bilderverkaufen nicht das selbe sei. Hier Unterschieden werden muss, dass Bilder auch von Anbieter verkauft werden, die keine Kunstschaffende sind, auch wenn die Nichtkünstler, hochwertige Kunst anbieten. Deswegen aber keinen Anspruch auf die Kunstfreiheitsgarantie haben.
    Soweit Landmann/Rohmer.
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    Wenn ich als juristischer Laie -Landman/Rohmer- aus dem Bauch heraus lesen kann. Wieso nicht ein Senat Oberlandesgericht-Köln ?
    Wenn der Senat sich dann noch auf den Weg macht, um in der juristischen Zeitschrift "Das Gewerbearchiv" mehrmals und absichtlich Falsch veröffentlicht: Dass das Verkaufen von Bilder auf der Straße, keinesfalls über Art. 5 Abs. 3 GG. geschützt wird. Dann geht das hirnrissige Meinungsmachen weit über einen Justizirrtum hinaus, diese Richterwillkür, ist bereits Kriminelle Volksverdummung!
    Da frage Ich verzweifelt: Wieso steht hier niemand auf und hilft, der Gerechtigkeit , Oder der Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie?
    Grundrechte zu unterlaufen ist doch ein Staatsfeindlicher Akt. Oder?
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    In einer Demokratie hat jeder das Recht durch Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) Fehlurteile auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. und jeder Richter die Entscheidungsfreiheit, sich mit formal nicht zu beanstandende Rechtsbeugung, Aus der Verantwortung zu stehlen.
    aber Irgendwo muss damit Schluss sein.
    Oder?
    Nee! „Straßenkunst ist Scheiße!“  Moniert der Bundesverband-Bildender-Künstler und die Gewerkschaft Kunst, (Heute IG.-Medien)  Für Bettelkünstler reißen wir uns, zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie, doch nicht den Arsch auf. Da haben wir kulturpolitisch andere Aufgaben zu erfüllen.
    Also Verpiss dich!
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    Ohne jede Hilfe, einer Internen oder öffentlichen Meinung,  hat es zehn Jahre verbraucht. bis das Oberverwaltungsgericht Münster 1979 feststellt: Das ich beim Verkauf selbstgemalter Bilder, dann doch keiner Straßen- Verkehrsrechtlichen  Sondernutzungserlaubnis der Stadt-Düsseldorf unterliege.
    Behörde Düsseldorf: “.... Das mit der Straßenerlaubnis sei auch nicht Gegenstand, Fakt für eine Erlaubnis ist und bleibt Gewerbeschein haben oder nicht haben! Hier müssen wir ihnen den Gewerbeschein leider einziehen, weil sie nicht mehr die Voraussetzung erfüllen, ein Gewerbe zu betreiben“
    Noch mal muss ich mit (Widerspruch, Klage) durch alle Instanzen bis 1986 das Oberverwaltungsgericht- Münster feststellt5 dass ich für die Sondernutzung, bzw. für das verkaufen selbstgemalter Bilder auch nicht unter die Vorschriften der Gewerbeordnung falle.
    Zur Sicherung der Kunstfreiheit auch keinen Gewerbeschein benötige.
    Schränkt die Freistellung aber darauf ein; Dass die Kunstfreiheitsgarantie aber auch nicht schrankenlos gewährt werden muss. Man lässt damit offen, Dass die Kunstfreiheitsgarantie immer noch mit der Schrankenregelung der Kunstfreiheitsgarantie geregelt werden kann.
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    Was den Macher dieser unserer Gesellschaftsordnung auch sehr gelegen ist.
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    Siehe: Ministerium für Stadtendwicklung und Verkehr NRW
    IIIA 2-14-90 (661) 705/94
    Betr.: Ihr Schreiben vom 18.5.1994 Straßen-(verkehrs-) rechtlische Erlaubnis
    Sehr geehrter Herr Rupp,
    Herr Minister Kniola dankt für Ihr Schreiben. Er hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten.
    Mit Ihrem Anliegen haben sich bereits mehrere Institutionen befaßt, so u.a. das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht und der Petitionsausschuß des Landtags von Nordrhein-Westfalen.
    Verkannt wurde nie der hohe Stellenwert der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz l Grundgesetz. Es wurde jedoch auch der Grundsatz betont, daß dieses Recht nicht schrankenlos zu gewähren ist und die Behörden sehr wohl berechtigt sind, die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung einer öffentlichen Straße erlaubnis- oder genehmigungspflichtig zu machen.
    Im Auftrag Dr. Schneider.
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    Soviel Künstlerfeindlichkeit muss ich mir, auch als verachteter Straßenkünstler, nicht gefallen lassen. Es gibt letztlich keine zweierlei Kunstfreiheitsgarantie. Wovon der Straßenkünstler weniger, Der Etablierte nur etwas mehr davon geschützt wird.  
    Das Bundesverwaltungsgericht Berlin, als demokratische Nächstinstanz,  setzt  wissenschaftlicher Linguistik  noch einen drauf und behauptet:
    “...Soweit die ungestörte Straßennutzung für die Allgemeinheit ebenfalls von der Verfassung geschützt sei, der Kunst auch nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.“  
    Was dann aber heißt, dass die Kunstfreiheit allgemeingültigem Richterwillkür abgeschafft wurde. Mit der Hirnrissigen Entscheidung, ist letztlich jedermanns Kunstfreiheit, an jeden Ort in jeder Art und Weise unterlaufen worden.
    Oder wie soll ich Bundesrichterliche Gesellschaftspolitik jetzt verstehen?
    Denn das Freiheitsrecht, dass mir genommen ist, ist letztlich allen  Kunstausübenden genommen worden. Nicht nur hier in den Fußgängerzonen.
    Ja und, was soll’s Mauern die Politiker des Landes NRW. Da können wir nichts dran ändern ein Gerichtsbeschluß ist ein Gerichtsbeschluss und damit sind auch uns die politischen  Hände für die Kunstfreiheit gebunden.
    Also verpiss dich.
    Unerschrieben: vom ehemaligen Oberstadtdirektor Hölz Düsseldorf.
    Unerschrieben: vom ehemaligen Verkehrsminister NRW. Kniola
    Unerschrieben: vom ehemaligen Verkehrsminister NRW. Clement
    Unerschrieben: vom Petitionsausschuss NRW.
    Unerschrieben: von allen Fraktionen im Landtag NRW.
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    Da niemand mehr das hohe Rechtsgut Kunstfreiheit gesellschaftspolisch Verteidigen will, wende ich mich doch lieber an die Verfassungsrechtsprechung selbst. Die werden noch wissen, was der Kunst noch erlaubt, oder nicht mehr ist.
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    Leider wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
    In der Ausführlichen Begründung, wird darauf hingewiesen, dass ich durch den Schwachsinn der Vordergerichte nicht zu meiner Kunstfreiheit angegriffen werde.
    Soweit die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffen festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer,  für einen Ausgesuchten Platz in einer Fußgängerzone keine Straßen verkehrsrechtlich Erlaubnis benötigt, sind die Vordergerichte damit, von den Richtlinien ausgegangen, das Verfassungsgericht die  Kollisionsfrage: „Kunstfreiheit und andere verfassungsgrundrechten,“ in der Grundsatzentscheidung „Mephisto“ aufgestellt hat.
    Karlsruhe 1981
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    Das heißt auf Deutsch: Das auch Straßenkünstler, zumindest  keiner straßen- (verkehrs-) rechtliche Erlaubnis in den Fußgängerzonen ( dem ausgesuchtem Platz auf einer öffentlichen Straße,) fragen müssen.
    Dass Kunst bei einer Straßennutzung, auch über den Allgemeingebrauch hinausgehen kann, Z.B.: vor eine Feuerwehrausfahrt, oder mitten auf einer Straßenkreuzung um eine Erlaubniserteilung fragen muss: „Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Denn der Beschwerdeführer wollte nur erkannt wissen, dass er in einer Fußgängerzone keiner Straßen- Verkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfe.
    ( ....Siehe also  §14 des Landeswege und Straßenrecht ( Die Kommunikationswidmung für den Fußgängerbereich.))
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    Es ist doch nicht meine Schuld, dass obengenannter hochsprachlicher Linguistik, aus der Abweisungsbegründung meiner Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81) nicht Klartext rüber kommt.
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    Damit habe ich jetzt aber ein Problem. Denn  Niemand möchte den verfassungsrechtlichen Sinngehalt zu meiner Rehabilitation lesen.
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    Straßenverkehrsminister NRW
    Aktz. 712 - 14-90 (661)1007/95
    Betr.: Sondernutzungserlaubnispflicht für die Ausübung von Straßenkunst
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    Sehr geehrter Herr Rupp,
    Herr Minister Clement hat Ihr Schreiben vom 26.09.1995 zur Kenntnis genommen. Es ist mir nunmehr zur Beantwortung zugeleitet worden.
    Mit Ihren Eingaben hat sich die Fachabteilung Straßenwesen bereits mehrfach befaßt. Ich verstehe Sie weiterhin so, daß Sie sich gegen die Bestimmungen im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über Gemeingebrauch und Sondernutzung von Straßen wenden, weil in ihnen keine ausdrücklichen Regelungen über Straßenkunst getroffen werden bzw. nicht wegen der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit die Ausübung von Straßenkunst von der Sondernutzungserlaubnispflicht ausgenommen wird.
    Auch die Kunstfreiheit ist aber nicht völlig schrankenlos. Sie unterliegt der Schranke, daß die Ausübung von Kunst nicht die Freiheitsrechte anderer einschränken darf. Deshalb steht eine in den Straßengesetzen verankerte Erlaubnispflicht nicht im Widerspruch allgemeingültiger Straßengesetze.
    Hochachtungsvoll >
    im Brahm
    Also verpiss dich!
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    Ergo begibt sich die Öffentliche Meinung wieder mal auf die demokratische Flucht. „Eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde, ist eine abgewiesene Verfassungsbeschwerde und keine Weisung an die gesellschaftspolitische Volksgemeinschaft.
    “Dass kenne man (von mir) zu genüge, jetzt auch noch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Straßenkunst, Absichtlich falsch darlegen und interpretieren zu wollen. In Wahrheit im Ergtebnis zutreffend und deutlich darauf abgegriffen wird , das eine Behörde eine Straßenmutzung Erlaubnis oder Genehmigungspflichtig machen darf und die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss.
    Unterschreibt wieder und wieder der ehemalige Verkehrsminister Clement für das Land NRW.  
    Und der Petitionsausschuss NRW. Entscheidet gar: „dass man keine weiteren Eingaben von mir mehr bearbeiten wird.“
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    Wenn Niemand Politik sich für die Kunstfreiheit der Straßenkunst interessiert?
    Wie komme ich hier, aus der materiellen und psychologischen  Depression raus.  
    Wie viel mehr öffentliche Meinung ließe sich gewinnen, wenn der Vorbehalt einem Etablierten Kunstschaffenden treffen würde: Z.B.: J.Beuys oder den Nagelkünstler-Ücker.
    So aber werde Ich, als ein Don Quichotte, für die Straßenkunst, von niemanden mehr Ernst genommen.
    Ich werde für meinen Einsatz Kunstfreiheit nur noch lächerlich gemacht. Der Ärger, und die Ohnmacht  frisst meine Seele auf.
    --------------------------
    1983 Ist ( als weiterer Schicksalsschlag ) meine Frau an Krebs gestorben und ich muss mich als alleinerziehender Vater um meinen 3 Jahre alten Sohn kümmern und weniger um die Kunstfreiheit für Straßenkünstler.
    Als er 18 Jahre alt geworden ist und mich nicht mehr so direkt braucht, möchte ich mich gerne  um meine Rehabilitation  kümmern.
    Denn 1997 ist mir ein Indirekte Entscheidung bekannt geworden
    Womit das Bundesverwaltungsgericht  darauf hinweist:
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    "Ergebe die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. l, Art. 3 Abs. l GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige, so gälten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze auch für die Religonsfreiheit, der Zeugen Jehovas den Wachturm zu verkaufen, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996, 11 B 23/96, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1997, S. 406 ff., 407).
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    Meiner gegenteiligen Erfahrung, habe ich keine Ahnung, wo das Gericht in ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entschieden haben.
    Zumindest wird dadurch eine Feststellungsklage zu meiner Rehabilitation möglich. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Feststellungsklage drei Jahre lang verschleppt hat:
    Verkündet eine Einzelrichterin (2000) mit einer vierseitigen Begründung, den Beschluss: „dass mit der Kunstfreiheit für Straßenkünstler, wäre ja schön und gut, ob das früher auch der Fall gewesen war, dazu würde es an einem  notwendigen Feststellungsinteresse fehlen.
    Die Klage wird abgewiesen.
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    Verfluchte Scheiße was soll das jetzt schon wieder? Hier werde ich nur wieder auf das Widerspruchsrecht Verarscht? „ Wenn dir mein Spruch nicht gefällt dann Klage doch weiter!)
    Selbstverständlich war die Kunstfreiheit für Straßenkünstler, früher genau so gültig wie Heute man Hat doch nur die juristische Vorbehalte zurückgenommen: das Grundrecht für die Kunstfreiheitsgarantie  ist immer noch die selbe  verfassungsrechtliche ( Mephisto-) Entscheidung wie vor 50 Jahren ?
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    Dem Tag danach, berichtet die Westdeutsche Zeitung. 19.10. 2000
    "Ewiger Streit um die Kunstfreiheit"
    Von Tanja Heil
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    Günther Rupp lässt nicht locker: Seit 22 Jahren kämpft sich der 66-Jährige durch ein Gerichtsverfahren nach dem anderen, verteilt Flugblätter und kontaktiert Politiker. Worum es dem Kunstmaler geht: Er sieht seine Kunstfreiheit beschränkt, weil er eine Ausnahmegenehmigung der Stadt braucht, um seine Werke in Fußgängerzonen anzubieten. "Das Recht splittet die Kunstfreiheit in Werken und Wirken, das geht doch nicht", empört er sich. In den 60er Jahren seien Straßenmaler überall willkommen gewesen, heute werde es ihm erschwert, sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
    Sich dafür extra eine Erlaubnis zu holen, empfindet er als unzumutbare Erniedrigung - insbesondere, Straßenmusiker ( zwischenzeitlich ) auch keine Genehmigung mehr benötigen.
    Bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgericht klagte er - und wurde immer abgewiesen. Ganz klar sieht die Gesetzgebung für solche Fälle vor, dass eine Genehmigung eingeholt werden muss. Mehrmals saß Rupp so bereits in Beugehaft. Trotzdem wurde das Prozedere für Straßenkünstler währenddessen vereinfacht: Statt einer Sondernutzungsberechtigung und einer Ausnahmegenehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz brauchen die Künstler jetzt nur noch letztere. Angesichts des neuen Sachverhalts klagte Rupp nun erneut vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht gegen den Oberbürgermeister - abermals ohne Erfolg. Richterin Regina Ernst wies die Klage ab und empfahl Rupp geduldig, sich doch erst einmal eine Genehmigung zu holen und dann, falls diese verweigert würde, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
    Tanja Heil Presse Ende.
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    Diese Richterin Regina Ernst hat nicht nur mich  hinter das Licht geführt, auch die Presse dazu verführt mich als ewiger Querulant und Dummkopf  hinzustellen.
    Denn es ist keineswegs ganz Klar, dass für Fälle der Kunstfreiheit eine Genehmigung eingeholt werden muss. insbesondere, Straßenmusiker ( zwischenzeitlich ) auch keine Genehmigung mehr benötigen.
    Wo aber wurde die Prozedure dann aber zu gunsten der Straßenmusiker verändert?
    Das erfahre ich erst in Köln:
    -----------------------------
    .....Die Stadt Köln begrüßt die ortsansässige und international reisende Zunft der Straßenkünstler/innen. Wir wissen Ihre Anwesenheit als Attraktion für die Stadt zu schätzen. Unter Mitwirkung erfahrener Straßenkünstler/innen und Vertretern der anliegenden Geschäftsleute haben wir sinnvolle Regelungen getroffen, die uns allen dienen sollen. Jedes Regelwerk offenbart seine Schwächen erst in der täglichen Praxis, deshalb nimmt das Kulturamt ihre schriftlichen Verbesserungsvorschlägen zur Weiterentwicklung gerne entgegen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kulturamt der Stadt Köln.
    Die Prozedure ist als ein Formale Angelegenheit. wer sich nicht drum Kümmert, dem gilt die Genehmigung als erteilt.
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    Dem Sinnvollen Regelwerk wird erklärt; dass zur Schonung der Nerven von Anwohner, Straßenmusiker alle halbe Stunde um mindest 100 Meter den Standort wechseln sollen, Pflastermaler nur wasserlösliche Kreide benutzen dürfen, und die Malfläche auf der Straße nur 4x4 Meter groß sein darf. Das Sprayen aus Sprühdosen verboten und beim Malen am Tafelbild, keine Öl oder Lackfarbe auf die Straße tropfen darf. Heißt; Papier unterlegen oder Straßenreinigung bezahlen.
    Straßenmusiker bitte nicht unaufgefordert in den Straßenkaffees und Straßenrestaurants spielen sollen. Kunstmaler an der Staffelei , ansonsten, nicht an Zeit und Ortsbestimmung gebunden sind. Und der Verkauf selbsterstellter Musik-CD’s und Bilder ohne Gewerbeschein erfolgen darf.
    ----------------------------
    Ja da frage ich mich echt. Wozu habe ich für das Selbe, Jahrelang an die Stadt Köln ordnungspolitische Bußgelder, In exemplarischer und spezialpräventiver Höhe bezahlen musste.
    Oder bin ich hier mit der Kunstfreiheit nur durch offene Tore gelaufen?
    was soll der Scheiß. „Ob das früher auch so war, wurde es an einem Feststellungsinteresse fehlen?

    Mit freundlichen Abschied aus diesem Forum.
    Grüßt:
    Günther Rupp

    Als einzige Rache habe ich Meine Autobiografie fertig !
    Zu finden auf meiner Homepage -----  http://www.geocities.com/akunstmaler

     
    1933-1945 Kindheit in der Nazizeit (Zeitgeschichte)
    1945-1955 Verwahrloste Jugend in der Nachkriegszeit. (Zustandsbericht)
    1955 bis Heute: Wie und warum ich letztlich ( ohne Schulausbildung ) Kunstmaler wurde:
    Dann aber nicht fehlendem Können ausgelacht werde. Sondern weil ich etwas verlange, was der Kunst, zu den Erfahrungen in der Nazizeit, nie mehr Vorenthalten sein soll. Die Kunstfreiheit im Werk und Wirkbereich.
    Have Fun beim Lesen!
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